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OASIS-Fremdsperre online beantragen: Ablauf und Nachweise

So beantragen Angehörige eine OASIS-Fremdsperre online: Voraussetzungen, Nachweise, Anhörung, Wirksamkeit, Dauer und Hilfsangebote.

OASIS-Fremdsperre online beantragen: Ablauf und Nachweise

Behördenangaben geprüft am 21. August 2026. Angehörige, Lebenspartner und andere Dritte können beim Regierungspräsidium Darmstadt eine OASIS-Fremdsperre anregen, wenn ein gesetzlich anerkannter Sperrgrund vorliegt. Seit dem 20. Februar 2026 steht dafür ein vollständig digitaler Antrag zur Verfügung. Entscheidend ist jedoch: Das Absenden des Formulars löst noch keine sofortige Sperre aus. Die betroffene Person wird grundsätzlich angehört, anschließend prüft die Behörde die Angaben und Nachweise. Wirksam wird die Sperre erst mit der Eintragung in OASIS.

Dieser Ratgeber richtet sich an Volljährige, ordnet das Verfahren anhand offizieller Quellen ein und ersetzt weder Rechtsberatung noch eine medizinische Diagnose oder Suchtberatung.

Das Wichtigste zur OASIS-Fremdsperre

  • Eine Fremdsperre kann von Glücksspielanbietern sowie von Dritten wie Verwandten oder Lebenspartnern veranlasst werden.
  • Der Antrag ist über den offiziellen digitalen Fremdsperrantrag des Regierungspräsidiums Darmstadt möglich.
  • Es muss mindestens einer der im Glücksspielstaatsvertrag 2021 genannten Sperrgründe vorliegen.
  • Der Sperrgrund ist mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen. Für gesetzlich betreuende Personen gelten Besonderheiten.
  • Vor der Eintragung erhält die betroffene Person grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Fremdsperren werden unbefristet eingetragen. Eine Aufhebung kann die gesperrte Person frühestens nach einem Jahr beantragen.

Keine sofortige Wirkung: Bis zur behördlichen Prüfung und Eintragung in OASIS besteht noch keine Fremdsperre. Eine konkrete Bearbeitungsdauer veröffentlicht das Regierungspräsidium derzeit nicht.

Was ist eine Fremdsperre?

Eine Fremdsperre ist eine Spielersperre, die nicht von der betroffenen Person selbst, sondern von einer anderen Person oder einem Glücksspielanbieter veranlasst wird. OASIS ist das bundesweite, spielformübergreifende Spielersperrsystem. Erlaubte und zum Abgleich verpflichtete Glücksspielangebote müssen prüfen, ob eine Person gesperrt ist, und ihr gegebenenfalls die Teilnahme verweigern. Eine allgemeine Einführung bietet unser Beitrag darüber, wie das OASIS-Sperrsystem funktioniert.

Davon zu unterscheiden sind die Selbstsperre und die kurzfristige Sperre. Bei der Selbstsperre beantragt die spielende Person den Ausschluss selbst. Die 24-Stunden-Sperre über den Panikbutton kann ebenfalls nur durch die spielende Person ausgelöst werden. Sie endet nach 24 Stunden automatisch und ersetzt kein geprüftes Fremdsperrverfahren.

Ist ein ruhiges Gespräch möglich, können eine freiwillige Selbstsperre und professionelle Beratung zuerst angesprochen werden. Angehörige müssen jedoch keine medizinische Diagnose stellen. Für den Fremdsperrantrag zählen die gesetzlichen Sperrgründe und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte.

Wer darf eine Fremdsperre beantragen?

Nach den offiziellen OASIS-Fragen und Antworten dürfen Dritte einen Antrag stellen. Dazu gehören insbesondere Verwandte und Lebenspartner. Der Kreis ist nicht auf Ehepartner oder Personen aus demselben Haushalt beschränkt. Im Online-Formular wird die Beziehung zur zu sperrenden Person abgefragt.

Auch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen können eine Fremdsperre veranlassen, wenn ihr Personal entsprechende Auffälligkeiten wahrnimmt oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzlich betreuende Personen können den Behördenantrag ebenfalls nutzen. Nach den aktuellen Angaben des Regierungspräsidiums genügt bei einem Betreuungsverhältnis der Betreuerausweis; zusätzliche Nachweise zum Sperrgrund und die Stellungnahme der betreuten Person entfallen laut Antragsseite.

Eine Vollmacht der betroffenen Person ist keine Voraussetzung. Sie würde dem Schutzgedanken einer Fremdsperre widersprechen, weil das Verfahren gerade auch ohne Zustimmung der zu sperrenden Person eingeleitet werden kann.

Welche Sperrgründe erkennt das Gesetz an?

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Eine Fremdsperre kommt in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person:

  • spielsuchtgefährdet ist,
  • überschuldet ist,
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  • Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.

Im Online-Formular wird zusätzlich „Spielsucht / Spielsuchtgefährdung“ als Auswahl angezeigt. Mehrere Gründe können gleichzeitig angegeben werden. Allgemeine Sorgen, ein einzelner Streit über Geld oder die bloße Teilnahme am Glücksspiel reichen nicht automatisch aus. Die Behörde benötigt Unterlagen, aus denen der ausgewählte Grund konkret hervorgeht.

Welche Nachweise werden benötigt?

Die offizielle Informationsseite zur Eintragung und das aktuelle Online-Formular nennen folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis der antragstellenden Person: Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Pass. Ein Führerschein wird ausdrücklich nicht akzeptiert. Bei Nutzung der BundID werden die dort hinterlegten Daten übernommen, sodass kein zusätzlicher Identitätsnachweis hochgeladen werden muss.
  • Identitätsnachweis der zu sperrenden Person: Der Upload ist im aktuellen Online-Formular optional. Die eingegebenen Personalien müssen trotzdem korrekt sein. Stimmen sie nicht mit den tatsächlichen Ausweisdaten überein, kann der OASIS-Abgleich fehlschlagen.
  • Nachweise zum Sperrgrund: Die Unterlagen müssen den behaupteten Grund eindeutig erkennen lassen.
  • Betreuerausweis: Er ist beizufügen, wenn der Antrag durch die gesetzlich betreuende Person gestellt wird.

Als mögliche geeignete Beispiele nennt das Formular ein medizinisches Attest einer Suchtberatungsstelle oder aus einer Spielsucht-Diagnostik sowie Kontoauszüge, auf denen Glücksspieltransaktionen eindeutig ausgewiesen sind. Kontoauszüge sind daher nicht allein wegen ihrer Dokumentenart ausreichend: Sie müssen einen verständlichen Zusammenhang zwischen den Transaktionen und dem angegebenen Sperrgrund zeigen.

Aktuell ausdrücklich als ungeeignet bezeichnet: Das Behördenformular nennt Rechnungen, Mahnungen und den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht geeignete Nachweise. Diese Unterlagen belegen nach Einschätzung der Behörde für sich genommen den erforderlichen Sperrgrund nicht hinreichend.

Reichen Sie nur relevante Dokumente ein. Da Gesundheits- und Finanzunterlagen besonders sensible Daten enthalten können, sollte vor dem Upload geprüft werden, welche Angaben für die Beurteilung tatsächlich erforderlich sind. Die behördlichen Datenschutzhinweise sind vor dem Absenden zu lesen.

Fremdsperre online beantragen: Schritt für Schritt

  1. Offizielles Formular öffnen: Nutzen Sie ausschließlich den digitalen Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt oder den Link auf dessen OASIS-Seite.
  2. Zugangsweg wählen: Der Antrag kann mit BundID oder ohne Anmeldung begonnen werden. Ohne BundID müssen die eigenen Daten manuell eingetragen und ein Identitätsnachweis hochgeladen werden.
  3. Beziehung angeben: Tragen Sie ein, in welcher Beziehung Sie zur betroffenen Person stehen und ob ein gesetzliches Betreuungsverhältnis besteht.
  4. Personendaten sorgfältig erfassen: Geben Sie insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift möglichst vollständig und richtig an. Fehler können verhindern, dass die Sperre später zuverlässig zugeordnet wird.
  5. Sperrgrund auswählen: Markieren Sie einen oder mehrere der angebotenen gesetzlichen Gründe.
  6. Nachweise hochladen: Ordnen Sie jedem ausgewählten Grund aussagekräftige Unterlagen zu. Fügen Sie Ihren Identitätsnachweis beziehungsweise den Betreuerausweis bei.
  7. Angaben kontrollieren und absenden: Prüfen Sie Schreibweisen, Daten und Uploads vor der Übermittlung erneut.
  8. E-Mail bestätigen: Wenn Sie die Kommunikation per E-Mail gewählt haben, erhalten Sie laut Formular einen Bestätigungslink. Folgen Sie den dortigen Hinweisen.
  9. Unterlagen aufbewahren: Speichern Sie Eingangsbestätigung und Kopien der eingereichten Dokumente sicher ab.

Kurze Checkliste vor dem Absenden

  • Sind Name und Geburtsdaten der betroffenen Person korrekt?
  • Ist mindestens ein gesetzlich anerkannter Sperrgrund ausgewählt?
  • Belegen die Unterlagen gerade diesen Grund?
  • Wurde ein zulässiger Identitätsnachweis verwendet?
  • Sind alle Dateien lesbar und richtig zugeordnet?
  • Wurden die Datenschutzhinweise gelesen?

Was passiert nach dem Antrag?

Die betroffene Person erhält nach § 8a GlüStV 2021 grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Behörde prüft anschließend den Antrag, die Nachweise und eine mögliche Stellungnahme. Antragstellende sollten nicht darauf vertrauen, im Verfahren anonym zu bleiben: Die offiziellen Seiten versprechen keine anonyme Fremdsperre, und die Herkunft der vorgetragenen Informationen kann im Rahmen der Anhörung relevant werden.

Erst wenn das Regierungspräsidium die Sperre in OASIS einträgt, wird sie wirksam. Die gesperrte Person wird unverzüglich schriftlich über die Eintragung und über das Verfahren zur späteren Beendigung informiert. Wer seinen eigenen Status oder die eintragende Stelle klären möchte, kann eine OASIS-Sperrauskunft beantragen.

Wo gilt die OASIS-Fremdsperre?

Die Sperre gilt bei den gesetzlich zum OASIS-Abgleich verpflichteten Glücksspielangeboten. Dazu gehören unter anderem Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen, bestimmte Lotterien sowie erlaubte Online-Angebote für Sportwetten, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele und Online-Casinospiele. Mit Online-Casinospielen sind rechtlich die gesondert regulierten virtuellen Tischspiele wie Roulette, Blackjack oder Baccarat gemeint.

Unerlaubte Internetangebote ohne deutsche Erlaubnis sind nicht verlässlich an OASIS angeschlossen. Ob ein Angebot über eine Erlaubnis verfügt, lässt sich über die amtliche GGL-Liste oder mit unserem Leitfaden zum Thema erlaubte Glücksspielangebote in der amtlichen Whitelist prüfen. Eine OASIS-Sperre kann den Zugang zu illegalen Websites technisch nicht sicher verhindern.

Dauer und Aufhebung der Fremdsperre

Nach dem aktuellen Behördenformular wird eine Fremdsperre unbefristet eingetragen. Ihre gesetzliche Mindestdauer beträgt ein Jahr. Sie endet nach diesem Jahr nicht automatisch. Nur die gesperrte Person kann beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Aufhebung stellen; die Person, die die Fremdsperre beantragt hat, kann sie nicht selbst aufheben.

Bei einem Aufhebungsantrag wird die Person oder Stelle informiert, welche die Fremdsperre veranlasst hat. Nach der geltenden Fassung von § 8b GlüStV 2021 wird die Aufhebung einer Fremdsperre zudem nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Aufhebungsantrags wirksam. Ein erneuter Sperrantrag bleibt möglich, wenn weiterhin tatsächliche Sperrgründe bestehen.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Partner ohne Zustimmung sperren lassen?

Sie können einen Antrag ohne Einwilligung stellen. Ob die Sperre eingetragen wird, entscheidet die Behörde nach Anhörung und Prüfung der gesetzlichen Gründe und Nachweise.

Reichen Kontoauszüge aus?

Sie können geeignet sein, wenn Glücksspieltransaktionen eindeutig erkennbar sind und die Unterlagen den ausgewählten Sperrgrund nachvollziehbar stützen. Eine beliebige Liste von Kontobewegungen genügt nicht automatisch.

Kann eine Fremdsperre sofort wirksam werden?

Nein. Der Antrag muss zunächst geprüft und die betroffene Person grundsätzlich angehört werden. Die Wirkung beginnt erst mit der Eintragung in OASIS.

Kann ich einen noch nicht entschiedenen Antrag zurücknehmen?

Die offiziellen Seiten beschreiben kein gesondertes digitales Rücknahmeverfahren. Kontaktieren Sie das Regierungspräsidium deshalb unverzüglich unter Angabe des Vorgangs. Nach erfolgter Eintragung kann die antragstellende Person die Sperre nicht einseitig aufheben.

Was ist zu tun, wenn die Person bei einem illegalen Angebot weiterspielt?

Dokumentieren Sie das Angebot, prüfen Sie seinen Erlaubnisstatus und wenden Sie sich an die zuständige Glücksspielaufsicht beziehungsweise das Hinweisgebersystem der GGL. Ergänzend sind Sucht- und Schuldnerberatung sinnvoll. Versuchen Sie nicht, durch eigene Zahlungen Glücksspielverluste auszugleichen.

Schnelle Hilfe, 18+ und verantwortungsvolles Handeln

Glücksspiel ist ausschließlich für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Eine Fremdsperre ist ein Schutzinstrument, aber keine alleinige Behandlung einer Glücksspielstörung. Wenn die betroffene Person kooperiert, können eine Selbstsperre und eine unmittelbare Beratung schneller angestoßen werden. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ist der Notruf beziehungsweise ein ärztlicher Krisendienst die richtige Anlaufstelle.

Die GGL-Übersicht zu Beratungs- und Hilfsangeboten verweist auf regionale Suchtberatung, Schuldnerberatung, digitale Beratung und Angebote des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit. Angehörige sollten Sorgen ruhig und ohne Vorwürfe ansprechen, kein Geld verleihen, keine Glücksspielschulden übernehmen und eigene Konten, Ersparnisse sowie wichtige Dokumente schützen. Weitere praktische Hinweise finden Sie unter Beratung und weitere Schutzschritte bei Glücksspielproblemen.

Auch Angehörige dürfen Unterstützung für sich selbst in Anspruch nehmen. Kostenfreie und anonyme Angebote helfen dabei, Grenzen zu setzen, finanzielle Risiken zu reduzieren und das weitere Vorgehen zu planen. Die Fremdsperre sollte als Teil eines umfassenderen Hilfsprozesses verstanden werden.

Spiele verantwortungsvoll

Online-Glücksspiel ist nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt und kann süchtig machen. Setze dir feste Limits, spiele nicht mit Geld, das du für Miete, Rechnungen oder Lebenshaltung brauchst, und mache Pausen.